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   BSG, 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87   

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BSG, 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 (https://dejure.org/1988,12489)
BSG, Entscheidung vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 (https://dejure.org/1988,12489)
BSG, Entscheidung vom 01. September 1988 - 4/11a RA 38/87 (https://dejure.org/1988,12489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Übertragung von Rentenanwartschaften - Begründung von Rentenanwartschaften - Wirkung des Rückausgleiches - Maßgeblicher Zeitpunkt - Durchführung des Versorgungsausgleiches - Anwendbarkeit des § 67 I Satz 1 AVG

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 08.04.1987 - 5a RKn 6/86

    Ausgleichsberechtigter - Aufhebung des Rentenbescheides - Rückwirkende Aufhebung

    Auszug aus BSG, 01.09.1988 - 11a RA 38/87
    An dieser Rechtsauffassung halte sie - die Beklagte - auch fest, nachdem das BSG in zwei Urteilen (5a Senat vom 8. April 1987 - 5a RKn 6/86 = SozR 1300 § 48 Nr. 36 - 5b Senat vom 29. September 1987 - 5b RJ 70/86) gegenteilig entschieden habe; denn im Gegensatz zu den Urteilsgründen seien keine Anhaltspunkte für den auf eine ex-tunc-Wirkung des Gesetzgebers gerichteten Willen ersichtlich, und die Vorschriften über den Rentenbeginn seien einschlägig, weil es sich bei der Rückgängigmachung der Rentenkürzung um eine Rentenleistung handele.

    Während SG und Beklagte die Auffassung vertreten, dies sei der Ablauf des Monats, in dem die Ausgleichsberechtigte verstorben ist, also der 1. Juni 1985, hat das BSG in den erwähnten beiden Urteilen (vom 8. April 1987 - 5a RKn 6/86 = SozR 1300 § 48 Nr. 36 und vom 29. September 1987 - 5b RJ 70/86) entschieden, daß die nach § 4 Abs. 2 VAHRG wieder erhöhte Rente dem Ausgleichsverpflichteten bereits ab Durchführung des Versorgungsausgleichs zusteht (zum Stand der Meinungen in Literatur und Praxis vgl Schmeiduch/Schmitz in AmtlMittLVA 1988, S 117 ff, 118 mN, ferner aaO S 195 ff; zuletzt Sander, Anm zum BSG-Urteil vom 8. April 1987 in DAngVers 1988, S 325 ff).

    Der Senat folgt der bisherigen Rechtsprechung des BSG, wonach zwar § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG keine Zeitangabe enthält, ab wann die ungekürzten Leistungen zu gewähren sind, jedoch "erkennbar gemeint" ist, daß von vornherein keine Kürzung eintreten soll (SozR 1300 § 48 Nr. 36 S 109), oder - wie es an anderer Stelle heißt (aaO S 110 f) -, daß bereits der Wortlaut der Vorschrift erkennen läßt, von welchem Zeitpunkt an die Abwicklung gelten soll; es sei der Wille des Gesetzes, die Rückabwicklung als von Anfang an geschehen (ex tunc) zu behandeln.

    Indessen hat der 5a Senat (SozR 1300 § 48 Nr. 36) mit den oben bereits wiedergegebenen Wendungen nur auf den Wortlaut oder den erklärten Willen des Gesetzes abgehoben.

    Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung konnte der Senat unerörtert lassen, ob der angefochtene Bescheid der Beklagten hinsichtlich der im Ergebnis für die Monate März und April 1984 zurückgeforderten Überzahlung auch aus anderen Gründen rechtswidrig ist (vgl hierzu SozR 1300 § 48 Nr. 36).

  • BSG, 29.09.1987 - 5b RJ 70/86
    Auszug aus BSG, 01.09.1988 - 11a RA 38/87
    An dieser Rechtsauffassung halte sie - die Beklagte - auch fest, nachdem das BSG in zwei Urteilen (5a Senat vom 8. April 1987 - 5a RKn 6/86 = SozR 1300 § 48 Nr. 36 - 5b Senat vom 29. September 1987 - 5b RJ 70/86) gegenteilig entschieden habe; denn im Gegensatz zu den Urteilsgründen seien keine Anhaltspunkte für den auf eine ex-tunc-Wirkung des Gesetzgebers gerichteten Willen ersichtlich, und die Vorschriften über den Rentenbeginn seien einschlägig, weil es sich bei der Rückgängigmachung der Rentenkürzung um eine Rentenleistung handele.

    Während SG und Beklagte die Auffassung vertreten, dies sei der Ablauf des Monats, in dem die Ausgleichsberechtigte verstorben ist, also der 1. Juni 1985, hat das BSG in den erwähnten beiden Urteilen (vom 8. April 1987 - 5a RKn 6/86 = SozR 1300 § 48 Nr. 36 und vom 29. September 1987 - 5b RJ 70/86) entschieden, daß die nach § 4 Abs. 2 VAHRG wieder erhöhte Rente dem Ausgleichsverpflichteten bereits ab Durchführung des Versorgungsausgleichs zusteht (zum Stand der Meinungen in Literatur und Praxis vgl Schmeiduch/Schmitz in AmtlMittLVA 1988, S 117 ff, 118 mN, ferner aaO S 195 ff; zuletzt Sander, Anm zum BSG-Urteil vom 8. April 1987 in DAngVers 1988, S 325 ff).

  • BSG, 26.05.1987 - 4a RJ 49/86

    Verjährung - Berufsunfähigkeitsrente - Altersruhegeld - Verjährungseinrede -

    Auszug aus BSG, 01.09.1988 - 11a RA 38/87
    Liegen aber die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB 10 nicht vor, so kann auch Absatz 4 der Vorschrift nicht - auch nicht als Ausfluß eines allgemeinen Rechtsgedankens - herangezogen werden (vgl Urteil des Senats vom 26. Mai 1987 - 4a RJ 49/86 = BSGE 62, 10, 13 ff = SozR 2200 § 1254 Nr. 7).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 01.09.1988 - 11a RA 38/87
    Da das VAHRG auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Februar 1980 - BvL 17/77 - (= BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1) zurückgeht, sind den Gründen dieser Entscheidung Hinweise für die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zu entnehmen.
  • BVerwG, 18.06.1962 - V C 92.61
    Auszug aus BSG, 01.09.1988 - 11a RA 38/87
    Daß dies hier schon vor dem Erlaß des SG-Urteils und damit vor der Zulassung der Revision geschah, schadet nicht (BSG SozR 2200 § 121b Nr. 9; BVerwGE 14, 259).
  • Drs-Bund, 15.09.1982 - BT-Drs 9/1981
    Auszug aus BSG, 01.09.1988 - 11a RA 38/87
    Abweichend von einem ersten Entwurf sei im Entwurf vom 15. September 1982 (BT-Drucks 9/1981 S 40 zu § 1587e des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) aus Kostengründen die rückwirkende Aufhebung der Kürzung für Zeiten verneint worden, in 280en die dafür erforderlichen Voraussetzungen noch nicht festge36anden hätten.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 - 4 S 221/13

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines früheren Soldaten um

    Ein Anspruch des Klägers auf vollständige Rückgängigmachung der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586; vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 -, Juris) besteht nicht.

    Danach war und ist zur Beseitigung von Härten eine § 4 Abs. 1 VAHRG in der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung entsprechende Regelung einer vollständigen Rückerstattung (BSG, Urteil vom 01.09.1988, a.a.O.) verfassungsrechtlich nicht erforderlich.

  • LSG Hessen, 13.12.1988 - L 2 J 153/88
    Dies widerspricht auch der mit dem Versorgungsausgleich verbundenen grundsätzlichen Kostenneutralität; Ausnahmen sind hier lediglich für den Rückausgleich im Rahmen des Versorgungsausgleichshärtegesetzes in Kauf genommen worden (vgl. dazu BSG Urteil vom 1. September 1988, 4/11 a RA 38/87, Satz 13).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2006 - L 1 KN 241/03
    Mit dem Beginn der Zahlung der Hinterbliebenenrente entfällt der Anspruch auf die erhöhte Rente (vgl. BSG-Urteil vom 1. September 1998, Az: 4/11a RA 38/87).
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